keine ergänzenden Abklärungen vorgenommen, kann sich das als rechtswidrig erweisen (Urteil BGer 4A_48/2010, E. 6.3.2). 6.1 Für die strittige Frage, ob zwischen der um 17:00 Uhr pflichtwidrig unterlassenen zusätzlichen Arztvisite und dem Outcome (Schaden) ein hypothetischer Kausalzusammenhang besteht, kann aus den vorstehenden beiden Gutachten im Wesentlichen folgendes abgeleitet werden: 6.1.1