nerlei Indizien dargetan oder ersichtlich sind, die belegen, dass mit der unterlassenen Arztvisite eine Beweisvereitelung in einem späteren Prozess angestrebt worden wäre (vgl. zum Ganzen: Tom Frey, Beweisvereitelung und ihre Rechtsfolgen, in: Anwaltsrevue 2012, S. 507 ff.). Da auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung in diese Richtung weist (vgl. Jäger/Schweiter, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Arzthaftpflicht- und Arztstrafrecht, 3. A., Zürich 2012, S. 132), besteht für eine Beweislastumkehr auch vorliegend weder Anlass noch Grundlage. 5.3 Mit Beschluss vom 29. Februar 2012 wurden die Prof. Dr. B. und Dr. C. ersucht, ihre Antworten zu den Fragen 1–6 zu präzisieren.