Als schärfste Sanktionierung einer Beweisvereitelung wird eine Beweislastumkehr auch in der Lehre überwiegend nur für Fälle als angemessen betrachtet, in denen der Gegner einer beweisbelasteten Partei vorhandene Beweismittel vorsätzlich vernichtet. In Fällen bloss fahrlässiger Beweisvereitelung geht die Umkehr der Beweislast zu weit und stattdessen wird eine Mittellösung befürwortet, wie sie die Beweismassreduktion auf überwiegende Wahrscheinlichkeit bereits darstellt. Die Beweisvereitelung in Form einer unterlassenen Dokumentation oder hier einer unterlassenen Arztvisite wird der fahrlässigen Beweisvereitelung zugerechnet, und dies insbesondere in Fällen wie den vorliegenden, wo kei-