Die Klägerin übersieht, dass mit der Beweismassreduktion auf überwiegende Wahrscheinlichkeit ihren durch die unterlassene Arztvisite entstandenen Beweisschwierigkeiten bereits angemessen, aber eben auch hinreichend Rechnung getragen wird. Als schärfste Sanktionierung einer Beweisvereitelung wird eine Beweislastumkehr auch in der Lehre überwiegend nur für Fälle als angemessen betrachtet, in denen der Gegner einer beweisbelasteten Partei vorhandene Beweismittel vorsätzlich vernichtet.