5.2 Der klägerischen Auffassung, dass vorliegend zur Beweismassreduktion auf überwiegende Wahrscheinlichkeit, wie sie beim hypothetischen Kausalzusammenhang der Unterlassung nach Lehre und Rechtsprechung zu gewähren ist, kumulativ oder alternativ eine Beweislastumkehr Platz greifen müsse, kann nicht gefolgt werden. Die Klägerin übersieht, dass mit der Beweismassreduktion auf überwiegende Wahrscheinlichkeit ihren durch die unterlassene Arztvisite entstandenen Beweisschwierigkeiten bereits angemessen, aber eben auch hinreichend Rechnung getragen wird.