Die Klägerin lässt geltend machen, bei rechtzeitigem Erkennen der Hirnblutung wäre der operative Eingriff wesentlich früher erfolgt. Nachdem vorliegend einzig, aber immerhin, das Unterlassen einer zusätzlichen Arztvisite um 17:00 Uhr als pflichtwidrig taxiert werden kann, stellt sich erstens die Frage, ob anlässlich dieser Arztvisite die für eine drohende Hirnblutung massgebenden Indizien schon derart manifest waren, dass sich die Blutuntersuchung zum Bestätigen bzw. zum Ausschliessen der bislang im Vordergrund stehenden Deutung der Beschwerden als dialyse-assoziierte Störung schon entsprechend früher aufgedrängt hätte.