Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Der Richter muss im Rahmen der freien Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangen, dass der behauptete Kausalzusammenhang mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gegeben ist, wofür die blosse Möglichkeit nicht ausreicht (vgl. Pra 2005 Nr. 119, E. 2.1). Steht vorliegend eine pflichtwidrige Unterlassung bereits fest, hat der Geschädigte sodann zu beweisen, dass pflichtgemässes Verhalten den Schaden verhindert hätte. Er hat den Nachweis zu erbringen, dass nach der allgemeinen Erfahrung und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die überwiegende Wahrscheinlichkeit für diesen hypothetischen Kausalverlauf spricht.