Daher ist beispielsweise bei Beschwerden, welche von einem medizinischen Gutachter bloss mit einer Wahrscheinlichkeit von 51 % auf eine bestimmte Teilursache zurückgeführt werden, der natürliche Kausalzusammenhang nicht mit dem dafür erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, und eine Haftung dafür entfällt (vgl. Urteil BGer 4A_397/2008, E. 4.1). Für die hypothetische Kausalität einer Unterlassung bedeutet dies, dass nach dem Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Beweis als erbracht gilt, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare