O., N 410 ff.). Daher ist beispielsweise bei Beschwerden, welche von einem medizinischen Gutachter bloss mit einer Wahrscheinlichkeit von 51 % auf eine bestimmte Teilursache zurückgeführt werden, der natürliche Kausalzusammenhang nicht mit dem dafür erforderlichen Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, und eine Haftung dafür entfällt (vgl. Urteil BGer 4A_397/2008, E. 4.1).