Das Bestehen eines natürlichen bzw. bei der Unterlassung eines hypothetischen Kausalzusammenhangs ist vom Geschädigten zu beweisen. Er trägt die Folgen der Beweislosigkeit, wenn das Bestehen der anspruchsbegründenden Tatsache nach Abschluss des Beweisverfahrens nicht mit dem vorliegend als massgebend erkannten Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist (vgl. Fellmann/Kottmann, a.a.O., N 410 ff.).