EG zum ZGB noch in Art. 70 KV eine entsprechende Grundlage findet, muss es vorliegend beim natürlichen und hypothetischen Kausalzusammenhang beim Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit bleiben und das Gericht hat weder Anlass noch Grundlage, der Klägerin in diesem Punkt entgegen zu kommen. 73 B. Gerichtsentscheide 3627