wicht verwiesen, weshalb die Wahrheitswahrscheinlichkeit beim Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auf mindestens 75 % beziffert wird (vgl. Hans P. Walther, Beweis und Beweislast im Haftpflichtprozess, in: Fellmann/Weber [Hrsg.], Haftpflichtprozess 2009, Zürich 2009, S. 54 ff., auch zum Folgenden). Beim Beweisgrad der bloss noch einfachen Wahrscheinlichkeit müsste hingegen die numerische Wahrheitswahrscheinlichkeit lediglich noch über 50 % liegen. Für eine Reduktion des Beweisgrades auf diese einfache Wahrscheinlichkeit bedarf es nach der wohl herrschenden zivilrechtlichen Lehre stets einer gesetzlichen Grundlage (vgl. Hans P. Walter, a.a.O., S. 56).