Anzufügen bleibt, dass die Einräumung einer weitergehenden, das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit noch zusätzlich reduzierenden Beweiserleichterung, wie sie die Klägerin für sich in Anspruch nehmen möchte, vom Bundesgericht im Fall einer Unterlassung lediglich, aber immerhin, als nicht willkürlich beurteilt wurde (vgl. Urteil BGer 4A_48/2010, E. 7.5.2). Die zivilrechtliche Lehre hält dazu fest, dass bei der überwiegenden Wahrscheinlichkeit die Zweifel zwar ernsthafter sein dürfen als bei der Anwendung des Regelbeweismasses (Beweisgrad der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit), aber diese sind weiterhin auf ein stark untergeordnetes Ge-