Es ist daher bei Unterlassungen in der Regel nicht sinnvoll, den festgestellten oder angenommenen hypothetischen Geschehensablauf auch noch auf seine Adäquanz zu prüfen (Urteil BGer 4A_48/2010, E. 7.2). Anzufügen bleibt, dass die Einräumung einer weitergehenden, das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit noch zusätzlich reduzierenden Beweiserleichterung, wie sie die Klägerin für sich in Anspruch nehmen möchte, vom Bundesgericht im Fall einer Unterlassung lediglich, aber immerhin, als nicht willkürlich beurteilt wurde (vgl. Urteil BGer 4A_48/2010, E. 7.5.2).