Dabei ist nicht von einer statistischen Häufigkeit der eingetretenen Folgen auszugehen, sondern es ist von den konkreten Umständen des Einzelfalles her rückwärts zu bestimmen, ob die fragliche Ursache immer noch als für den Schaden massgebend betrachtet werden kann (BVR 2007, S. 203, E. 5.2.2). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss derjenige, der einen Kunst- bzw. Behandlungsfehler beklagt, neben dem eigentlichen Kausalzusammenhang überdies auch das den Schaden verursachende Verhalten des Arztes genau bezeichnen bzw. beweisen.