Für den natürlichen (und auch den hypothetischen, vgl. nachfolgend) Kausalzusammenhang gilt nach ständiger Rechtsprechung und Lehre das (erleichterte) Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 133 III 81 E. 4.4.2; Fellmann/Kottmann, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, Bern 2012, S. 148, N 412). Demnach gilt der Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise nicht massgeblich in Betracht fallen. Die Haftpflicht des Beklagten setzt ferner voraus, dass auch ein adäquater Kausalzusammenhang besteht.