chen Rechtsprechung dann, wenn das pflichtwidrige Verhalten für den eingetretenen Schaden eine notwendige Bedingung (conditio sine qua non) bildet, das heisst nicht hinweggedacht werden könnte, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele. Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist, beschlägt die tatsächlichen Verhältnisse (BGE 133 III 462 E. 4.4.2). Für den natürlichen (und auch den hypothetischen, vgl. nachfolgend) Kausalzusammenhang gilt nach ständiger Rechtsprechung und Lehre das (erleichterte) Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 133 III 81 E. 4.4.2; Fellmann/Kottmann, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, Bern 2012, S. 148, N 412).