262 EG zum ZGB setzt, wie jede Haftung allgemein, voraus, dass zwischen der pflichtwidrigen Handlung und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist. Ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht nach der bundesgerichtli- 71 B. Gerichtsentscheide 3627