dies vermag aber am pflichtwidrigen Unterlassen der Arztvisite um 17:00 Uhr nichts zu ändern. Immerhin ist durch die Pflegende(n) dokumentiert, dass am Abend noch der gleiche Blutdruck (130/80) wie an jenem Sonntagmorgen gemessen wurde, und dass der Blutdruck damit unter dem Wert des Vorabends (150/70) lag. 4.4 Zu prüfen bleibt, ob das sorgfaltspflichtwidrige Unterlassen dieser zusätzlichen Arztvisite für das Outcoming (Schaden) kausal gewesen ist. 5. Die Haftung nach Art. 262 EG zum ZGB setzt, wie jede Haftung allgemein, voraus, dass zwischen der pflichtwidrigen Handlung und dem eingetretenen Schaden ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist.