Da sich eine zusätzliche Arztvisite um 17:00 Uhr durch die Befragung der diensthabenden Ärzte unter Hinweis auf ihre Wahrheitspflicht als Auskunftspersonen nicht bestätigen liess, ist davon auszugehen, dass an jenem Sonntagnachmittag die, zur Klärung der um 14:00 Uhr angetroffenen Situation für 17:00 Uhr notwendig scheinende Arztvisite pflichtwidrig unterlassen wurde. Zugestanden ist nun, dass der Auftrag zur Blutentnahme somit erst aufgrund der ärztlichen Visite um 20:00 Uhr erteilt wurde.