Dass die behandelnden Ärzte eine zusätzliche Arztvisite um 17:00 Uhr eigentlich auch selber als geboten erachten, ergibt sich daraus, dass sie selber eine solche zunächst als stattgefunden behaupten liessen, obwohl eine zusätzliche Visite um 17:00 Uhr nicht dokumentiert ist. Da sich eine zusätzliche Arztvisite um 17:00 Uhr durch die Befragung der diensthabenden Ärzte unter Hinweis auf ihre Wahrheitspflicht als Auskunftspersonen nicht bestätigen liess, ist davon auszugehen, dass an jenem Sonntagnachmittag die, zur Klärung der um 14:00 Uhr angetroffenen Situation für 17:00 Uhr notwendig scheinende Arztvisite pflichtwidrig unterlassen wurde.