Das Gericht kommt in Würdigung der gesamten Umstände und der Gutachten W./T. sowie B. indessen zum Schluss, dass es an jenem Nachmittag zwar keiner stündlichen Überwachung, aber durch das Erbrechen und den soporösen Zustand – bei allerdings unverändert normalem Blutdruck – nach der Visite um 14:00 Uhr einer zusätzlichen Arztvisite um 17:00 Uhr bedurft hätte, da differentialdiagnostisch die diensthabenden Ärzte wohl tatsächlich zunehmend auch an eine neurologisch geprägte Fehlentwicklung hätten denken müssen. Zur Klärung dieser ungelösten, potentiell bedeutsamen Situation (Gutachter T.) wäre eine zusätzliche Arztvisite um 17:00 Uhr