aus der behaupteten, aber nicht bestätigten Überdosierung der Antikoagulantien ab. […] 4.3 […] Das Gericht kommt in Würdigung der gesamten Umstände und der Gutachten W./T. sowie B. indessen zum Schluss, dass es an jenem Nachmittag zwar keiner stündlichen Überwachung, aber durch das Erbrechen und den soporösen Zustand – bei allerdings unverändert normalem Blutdruck – nach der Visite um 14:00 Uhr einer zusätzlichen Arztvisite um 17:00 Uhr bedurft hätte, da differentialdiagnostisch die diensthabenden Ärzte wohl tatsächlich zunehmend auch an eine neurologisch geprägte Fehlentwicklung hätten denken müssen.