Bezüglich dieser Symptome bestreitet die Klägerin nicht, dass diese als Symptome einer dialyse-assoziierten Störung interpretiert werden dürfen. Sie hält aber dafür, dass diese auch (differentialdiagnostisch) als Anzeichen einer Hirnblutung hätten beachtet werden müssen. Zur Klärung hätte nach Auffassung der Klägerin bereits am Mittag eine Blutuntersuchung angeordnet werden müssen, welche ja dann später (um 20:46 Uhr) durchgeführt und eine dialyseassoziierte Störung ausgeschlossen habe. Die Notwendigkeit einer engmaschigeren Überwachung leitet die Klägerin – wie erwähnt – zu Unrecht auch 70 B. Gerichtsentscheide 3627