Es kann nicht zweifelhaft sein, dass den diensthabenden Spitalärzten an jenem Sonntagnachmittag für eine angemessene Überwachung der Patientin eine Garantenstellung zukam. Die Klägerin hält nicht nur eine zusätzliche Visite um 17:00 Uhr für angezeigt, sondern sie geht überdies davon aus, dass ab dem Arztbesuch um 14:00 Uhr eine engmaschigere Überwachung geboten gewesen wäre, wie dies Prof. T. in seinem (ersten) Gutachten bestätigt und wie sich aus den dokumentierten Symptomen wie mehrmaliges Erbrechen, unnatürliche Nahrungsaufnahme, ausgesprochene Müdigkeit und Orientierungslosigkeit nach dem Stand der medizinischen Erfahrung an jenem Sonntagnachmittag ergeben habe.