4.1 […(Es wird festgestellt, dass um 17:00 Uhr eine Arztvisite nicht nachweislich stattgefunden hat.)] 4.2 Hat die spitalseitig nicht dokumentierte Arztvisite um 17:00 Uhr nicht nachweislich stattgefunden, stellt sich die Frage, ob diese unter den vorliegenden Umständen pflichtwidrig unterlassen wurde. Es kann nicht zweifelhaft sein, dass den diensthabenden Spitalärzten an jenem Sonntagnachmittag für eine angemessene Überwachung der Patientin eine Garantenstellung zukam.