Dies wird auch im Folgenden zu berücksichtigen sein. 4. Die Klägerin beanstandet eine fehlende Überwachung am Sonntag, 5. März 2000, und damit verbunden das Verpassen der möglichst frühzeitigen Erkennung der Hirnblutung. Umstritten ist vorab, ob zwischen den aktenkundigen Visiten um 14:00 und 20:15 Uhr noch eine weitere Arztvisite um 17:00 Uhr stattgefunden hat, wie dies der Beklagte geltend machen lässt. 4.1 […(Es wird festgestellt, dass um 17:00 Uhr eine Arztvisite nicht nachweislich stattgefunden hat.)