Der Klägerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie aus der angeblichen Überdosierung von Antikoagulantien ableitet, bei einer solchen Dosierung hätte erst recht auch eine engmaschige, das heisst viertelstündliche Überwachung stattfinden oder die Überführung in ein Zentrumsspital (schon) am Sonntagnachmittag (des 5. März 2000) in Betracht gezogen werden müssen. Weil die teils nebeneinander erfolgte Abgabe zweier Antikoagulantien und deren Dosierung dem damaligen Wissensstand entsprachen, hatten die behandelnden Spitalärzte insofern keinen erkennbaren Anlass, eine engmaschigere Überwachung zu veranlassen. Dies wird auch im Folgenden zu berücksichtigen sein.