Dass die Medikamentenabgabe nicht widerrechtlich erfolgt ist, wird auch nachfolgend zu berücksichtigen sein. Der Klägerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie aus der angeblichen Überdosierung von Antikoagulantien ableitet, bei einer solchen Dosierung hätte erst recht auch eine engmaschige, das heisst viertelstündliche Überwachung stattfinden oder die Überführung in ein Zentrumsspital (schon) am Sonntagnachmittag (des 5. März 2000) in Betracht gezogen werden müssen.