Die materiellen Voraussetzungen der Staatshaftung sind somit folgende: 1.) ein widerrechtliches Verhalten eines kantonalen Beamten oder Angestellten, das 2.) seiner hoheitlichen oder nicht-hoheitlichen amtlichen Tätigkeit zuzurechnen ist; 3.) ein dem Kläger zugefügter Schaden, und 4.) ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen widerrechtlichem Verhalten und Schaden. Die einzelnen Voraussetzungen, welche einen Schadenersatz begründen, 69 B. Gerichtsentscheide 3627