265 Abs. 3 EG zum ZGB im Wesentlichen diejenigen Grundsätze massgebend, die im zivilrechtlichen Schadenersatzrecht (Art. 42 ff. OR) gelten. Festzustellen bleibt, dass die Leistung einer Genugtuung kantonalrechtlich weder ausdrücklich vorgesehen, noch durch ausdrücklichen Verweis auf Art. 47 OR vorgesehen ist; auch der erwähnte Bericht und Antrag an den Kantonsrat enthält keine Hinweise darauf, dass die Leistung einer Genugtuung beabsichtigt ist. Die materiellen Voraussetzungen der Staatshaftung sind somit folgende: 1.) ein widerrechtliches Verhalten eines kantonalen Beamten oder Angestellten, das 2.) seiner hoheitlichen oder nicht-hoheitlichen amtlichen Tätigkeit zuzurechnen ist;