Die Staatshaftung wird indessen durch die eben genannte Bestimmung auch eingeschränkt: Hat demnach der Geschädigte in die schädigende Handlung oder Unterlassung eingewilligt oder hat er für Umstände einzustehen, die zur Entstehung oder Vergrösserung des Schadens beigetragen haben (hat er es insbesondere unterlassen, von Rechtsmitteln oder sonstigen Rechtsbehelfen zur Abwendung des Schadens Gebrauch zu machen), so kann der Richter den Ersatzanspruch herabsetzen oder gänzlich ablehnen. Für die Festsetzung des Schadens, die Bestimmung des Ersatzes und die Herabsetzungsgründe sind nach Art. 265 Abs. 3 EG zum ZGB im Wesentlichen