263 EG zum ZGB auf Fälle beschränkt, wo der Beamte vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat. Dass der Staat grundsätzlich auch für jede widerrechtliche Unterlassung haftet, ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 265 Abs. 1 EG zum ZGB. Die Staatshaftung wird indessen durch die eben genannte Bestimmung auch eingeschränkt: