Die primäre Haftung des Staates ist in Art. 262 EG zum ZGB als Kausalhaftung ausgestaltet, haftet das Gemeinwesen doch unabhängig von einem allfälligen Verschulden für jeden widerrechtlichen, selbst in entschuldbarem Rechtsoder Tatsachenirrtum erlassenen Verwaltungsakt (vgl. Bericht und Antrag des Regierungsrates an den Kantonsrat zur Totalrevision des EG zum ZGB vom 2. Januar 1968, S. 53 ff.). Einzig der nachfolgend nicht interessierende Rückgriff des Staates ist nach Art. 263 EG zum ZGB auf Fälle beschränkt, wo der Beamte vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat.