Als nicht-hoheitliche Tätigkeit gilt insbesondere die Behandlung in einem öffentlichen Spital, wobei dies grundsätzlich auch für die Behandlung von Privatpatienten in öffentlichen Spitälern gilt (vgl. Vito Roberto, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Zürich 2002, N 527; BGE 122 III 101 E. 2.a/bb f.). Die primäre Haftung des Staates ist in Art.