Aus den Erwägungen: 2. Nach Art. 262 Abs. 1 EG zum ZGB haftet das Gemeinwesen für Schaden, der Dritten durch Beamte, Angestellte oder Behördenmitglieder des Kantons, der Gemeinden und anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit widerrechtlich verursacht wurde. Die amtliche Tätigkeit umfasst sowohl hoheitliche wie auch nicht-hoheitliche Tätigkeiten. Als nicht-hoheitliche Tätigkeit gilt insbesondere die Behandlung in einem öffentlichen Spital, wobei dies grundsätzlich auch für die Behandlung von Privatpatienten in öffentlichen Spitälern gilt (vgl. Vito Roberto, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Zürich 2002, N 527;