Haftung für spitalärztliche Fehlbehandlung. Voraussetzungen und Grenzen der Staatshaftung. Sachverhalt: Die Klägerin wurde ab dem 23. Februar 2000 stationär im kantonalen Spital A. behandelt. Am Sonntag, 5. März 2000, wurde sie notfallmässig ins ausserkantonale Spital B. überführt, wo sie operiert wurde. Nach dieser Notoperation konnte sie zwar alle Extremitäten spontan bewegen, konnte aber längere Zeit noch nicht sprechen. In der Folge verbesserte sich ihr Zustand; sie leidet aber noch an einem Frontalhirn-Syndrom mit Antriebs- und Aufmerksamkeitsstörung. Sie erhob Klage gegen den Kanton Appenzell Ausserrhoden