Zu beachten ist ferner, dass im Strafverfahren einerseits eine relativ geringe Gebühr erhoben wurde, welche den Aufwand des KAI offenkundig nicht mitumfasst. Anderseits war eine allfällige Einziehung von Gewinnen im Strafverfahren kein Thema. Die Gebührenbemessung muss sich deshalb an der im Strafverfahren auferlegten Bussenhöhe und nicht an der dort nicht näher bezifferten Deliktsumme orientieren.