Diese Aufwanderfassung mag kompliziert erscheinen, ist nun aber die Kehrseite der vom BGSA angestrebten Vereinfachung, dass den kontrollierten Personen jeweils nur eine Behörde (das KAI) stellvertretend für die verschiedenen Spezialbehörden entgegentritt. Nicht zuletzt sieht auch der Bundesgesetzgeber die Bemessung der Kontrollgebühr nach Zeitaufwand vor (Art. 7 Abs. 2 VOSA), womit eine Pauschalierung, wie sie den Vorinstanzen vorzuschweben scheint, ausser Betracht fällt. […] 3.4 […] Zu beachten ist ferner, dass im Strafverfahren einerseits eine relativ geringe Gebühr erhoben wurde, welche den Aufwand des KAI offenkundig nicht mitumfasst.