Da eine allfällige Einziehung der durch Schwarzarbeit erzielten Vermögensvorteile (worunter nach der Rechtsprechung auch Kosteneinsparungen fallen können, vgl. BGE 119 IV 10 E. 4.c/bb) in die Zuständigkeit des Strafrichters fällt, wäre ein diesbezügliches Begehren im Strafverfahren zu beurteilen gewesen. Nachdem das Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist, können in Richtung Einziehung zielende Motive, wie sie das KAI sinngemäss geltend macht, für die vorliegend strittige Gebührenbemessung nicht herangezogen werden. OGer, 28.05.2014 3627