Um der Gefahr einer Doppelbelastung zu entgegnen, ist der Beschwerdeführer berechtigt, im vorliegend vorerst ausdrücklich nur durch das abgeschlossene Strafverfahren gerechtfertigten Verfahren darauf zu bestehen, dass ihm nur Kontrollaufwand zugerechnet wird, der durch vom Strafrichter anerkannte Verletzungen der Melde- oder Bewilligungspflichten entstanden ist. Dies bedingt eine Erfassung und Abgrenzung der dem Strafverfahren einerseits und den anderen Spezialverfahren anderseits zurechenbaren Kontrollaufwände. Dazu ist eine zeitnahe Erfassung nicht nur des Stundenaufwandes, sondern auch der jeweils pro Zeiteinheit erbrachten Art der Kontrollbemühungen erforderlich.