achten sein, dass bereits durch die infolge des Strafverfahrens erhobene Gebühr gedeckten Kontrollkosten nicht ein weiteres Mal in die Rechnung einfliessen dürfen, denn dies wäre offenkundig weder mit dem Kostendeckungsnoch dem Äquivalenzprinzip zu vereinbaren. Um der Gefahr einer Doppelbelastung zu entgegnen, ist der Beschwerdeführer berechtigt, im vorliegend vorerst ausdrücklich nur durch das abgeschlossene Strafverfahren gerechtfertigten Verfahren darauf zu bestehen, dass ihm nur Kontrollaufwand zugerechnet wird, der durch vom Strafrichter anerkannte Verletzungen der Melde- oder Bewilligungspflichten entstanden ist.