Einzig aus der Sicht des Äquivalenzprinzips mag wohl in vielen Fällen zutreffen, dass die Angemessenheit der Gebühr gestützt auf den finanziellen Wert des verfügungsmässig Festgelegten für den Adressaten besser überprüft werden kann, als wenn der Verfügungsgegenstand für ihn keinen Wert hat oder gar Nachteile zeitigt (vgl. BGE 128 II 247 E. 4.1 ff.). Keine Schwierigkeit ergibt sich vorliegend aber daraus, dass die Vorinstanz die Kostenauflage nach dem Verursacherprinzip vorgenommen hat, denn Art. 7 Abs. 1 VOSA bezeichnet als Verursacher bzw. Kostenträger 66 B. Gerichtsentscheide 3626