Verfügungsadressat persönlich interessiert ist. Unter dem Gesichtswinkel des Kostendeckungsprinzips ist demnach einerlei, ob eine Verfügung für den Adressaten vorteilhaft ist oder nicht. Einzig aus der Sicht des Äquivalenzprinzips mag wohl in vielen Fällen zutreffen, dass die Angemessenheit der Gebühr gestützt auf den finanziellen Wert des verfügungsmässig Festgelegten für den Adressaten besser überprüft werden kann, als wenn der Verfügungsgegenstand für ihn keinen Wert hat oder gar Nachteile zeitigt (vgl. BGE 128 II 247 E. 4.1 ff.).