Das Bundesgericht hat für eine vergleichbare, ebenfalls durch die Festlegung lediglich eines maximalen Stundentarifs begrenzte Gebühr (Untersuchung vor der Wettbewerbskommission) festgehalten, dass eine solche Gebühr namentlich in erstinstanzlichen Verfahren nicht nur mit Rücksicht darauf erhoben werden darf, ob der Betroffene daran ein besonderes privates Interesse hat. Die Absicht des Gesetzgebers bestand vielmehr hier wie dort darin, dass Kontrollverfahren der Verwaltung oft erhebliche Kosten verursachen, so dass die Erhebung von Gebühren für die erstinstanzliche Tätigkeit nicht auf Fälle beschränkt sein kann, in denen eine Verfügung ergeht, an welcher der