Einer solchen Lockerung zugänglich sind grundsätzlich auch Vorschriften über Kontrollkosten. Das Bundesgericht hat für eine vergleichbare, ebenfalls durch die Festlegung lediglich eines maximalen Stundentarifs begrenzte Gebühr (Untersuchung vor der Wettbewerbskommission) festgehalten, dass eine solche Gebühr namentlich in erstinstanzlichen Verfahren nicht nur mit Rücksicht darauf erhoben werden darf, ob der Betroffene daran ein besonderes privates Interesse hat.