Somit besteht für die kantonale Kontrollbehörde kein Raum für eine pauschale Gebührenbemessung, zumal dies vorausgesetzt hätte, dass für die Bemessung der Pauschale wenigstens eine Obergrenze festgelegt worden wäre. Das formelle Gesetz muss nämlich nebst dem Kreis der Abgabepflichtigen den Gegenstand und die Bemessungsgrundlagen der Abgabe festlegen. Diese Anforderungen hat die Rechtsprechung für die Abgabebemessung bei gewissen Arten von Kausalabgaben gelockert: