Ferner ist Voraussetzung, dass die Höhe der Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zu dem für die Ermittlung des festgestellten Verstosses erbrachten Kontrollaufwand steht. Daraus darf analog zu ähnlichen Kontrollgebühren des Bundes geschlossen werden, dass die Gebührenpflicht entfällt, wenn eine Kontrolle keine Anhaltspunkte für eine Verletzung von Melde- oder Bewilligungspflichten ergibt (vgl. BGE 128 II 247 E. 2.2 zu Kosten einer Untersuchung durch die Wettbewerbskommission). Dies schliesst sinngemäss ein, 65 B. Gerichtsentscheide 3626