Nach Art. 7 der bundesrätlichen Verordnung gegen die Schwarzarbeit (VOSA; SR 822.411) betragen die den kontrollierten Personen aufzuerlegenden Gebühren höchstens Fr. 150.00 pro Stunde Tätigkeit der mit den Kontrollen betrauten Personen, zuzüglich der dem Kontrollorgan entstandenen Auslagen. Ferner ist Voraussetzung, dass die Höhe der Gebühr in einem angemessenen Verhältnis zu dem für die Ermittlung des festgestellten Verstosses erbrachten Kontrollaufwand steht.