Sollten sich die kraft eigener gesetzlicher Grundlagen zur Observierung befugten Polizei- oder Sozialversicherungsbehörden an dieser Observation beteiligt haben, so wäre es gegebenenfalls deren Sache, für ihren Aufwand allfällige Gebühren nach dem für sie massgebenden Gebührentarif zu erheben. Selbst wenn dies unterlassen wurde, so ändert das aber nichts daran, dass das KAI für die nicht in seine Kompetenz fallende Observationsphase keine Kosten erheben darf, auch wenn man bedauern mag, dass hinsichtlich der Observation eine Lücke im Kontrollkonzept des BGSA besteht (so jedenfalls Andreas Vögeli, a.a.O, S. 1186). Dies zu ändern, ist und bleibt dem Gesetzgeber vorbehalten.